
Ein Institut hat eine Auslagerungsabsicht sowie ihren Vollzug BaFin und Bundesbank unvzgl. anzuzeigen. Weiterverlagerung ausgelagerter Tätigkeiten auf Dritte (Subunternehmer) ist wie erneute Auslagerung anzusehen und ihre Absicht sowie ihr Vollzug anzuzeigen, wobei bei Weiterverlagerungen durch Mehrmandantendienstleister Absichts- und Vollzugsan.....
Gefunden auf
https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/auslagerung-von-bankgeschaeftsbere
Keine exakte Übereinkunft gefunden.